Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Katastervermessung
ist das Vermessungsgesetz (VermG) vom 4.7.1961 (GBl. S. 201),zuletzt geändert am 4.7.1983
(GBl. S. 268), in Verbindung mit der Verordnung des Innenministeriums über die Bestellung sowie die Rechte und Pflichten der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die Vergütung für deren Tätigkeiten
(ÖBV-Berufsordnung) vom 1.12.1977 (GBl. 1978 S. 53), in der Fassung vom 20. Oktober 1988
(GBl. S. 358).
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der Vergütung
ist §19 ÖBV-Berufsordnung in Verbindung mit Nr.78 des Gebührenverzeichnisses
(GebVerz) der Anlage zur Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden - GebVO – vom 9.Dezember 1999 (GBl.S.698).
Nach dem Vermessungsgesetz in Verbindung mit §6 Abs. 2 bis 5 der ÖbV-Berufsordnung können von Amts wegen, d.h.
ohne Vorliegen eines besonderen Antrages (Auftrages) folgende kostenpflichtige Vermessungsarbeiten durchgeführt werden:
Behebung von Abmarkungsmängeln an Flurstücksgrenzen (§3 Abs. 1
VermG)
Die Abmarkung der Flurstücke zeigt die Ausdehnung der Rechte des Eigentümers an seinem
Grundstück für jedermann sichtbar auf. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Grenzfriedens zwischen den Grundstückseigentümern ist die Abmarkung deshalb öffentlich-rechtlich vorgeschrieben (§1 Abs. 1
VermG). Mängel
in der Abmarkung werden daher im objektiven Interesse des Grundstückseigentümers oder eines sonstigen Berechtigten und auf dessen Kosten behoben. Die Kosten richten sich nach dem Bodenwert.
Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster (§4 Abs. 2
VermG)
Das Liegenschaftskataster ist das einzige vollständige
amtliche Grundstücksverzeichnis. Es enthält die Beschreibung und die Darstellung aller Grundstücke und Angaben über Gebäude nach ihrer Lage und räumlichen Abgrenzung in der Örtlichkeit. Diese Angaben im
Liegenschaftskataster werden durch die Errichtung oder die Veränderung eines Gebäudes überholt und unrichtig. Nach §4 Abs.1 VermG sind Änderungen der Nutzungsarten von Flurstücken für das Liegenschaftskataster
aufzunehmen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, solche Veränderungen anzuzeigen (§4 Abs.2 Nr.1
VermG). Die Gebäudeaufnahme erfolgt deshalb auf Kosten des Interessenten oder desjenigen, der für die Unrichtigkeit
des Liegenschaftskatasters verantwortlich ist. Frühere Vermessungsarbeiten für die Erstellung der Gebäude (wie Absteckungen und Schnurgerüst einschneiden) können die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster
nicht ersetzen. Vielmehr ist der nach der Bauausführung tatsächlich gegebene Gebäudebestand durch die Vermessung zu ermitteln. Die Kosten richten sich nach den Baukosten.
Bodenwert
ist der Verkehrswert für den Grund und Boden ohne Gebäude und ohne Aufwuchs. Dies ist der Kaufpreis, der im Falle des Verkaufs des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Beendigung des Vermessung unter gewöhnlichen Umständen erzielt werden könnte oder tatsächlich erzielt worden ist. Ein davon abweichender Preis kann für die Gebührenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.
Als Baukosten
ist der Entschädigungswert der Gebäudebrandversicherung ohne betriebliches Zubehör, bezogen auf den
Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes, festzusetzen oder ersatzweise entsprechend zu ermitteln.
Für die Grenzfeststellung, die erforderlich ist für eine Behebung von Abmarkungsmängeln an Flurstücksgrenzen wegen
fehlender, mangelhafter oder falsch sitzender Grenzzeichen, sind die Eigentümer oder sonstigen Berechtigten der angrenzenden Flurstücke kostenpflichtig; die Vergütung wird grenzpunktweise und in Abhängigkeit vom
Bodenwert erhoben. Ist demnach ein solches Grenzzeichen für mehrere benachbarte Flurstücke maßgebend, zahlt jeder der Flurstückseigentümer die Kosten gemäß Nr. 78.6.1 (78.6.2.) Geb.Verz. Nur für eine beantragte
Grenzfeststellung, bei der keine Abmarkungs- mängel zu beheben waren, ist ausschließlich der Auftraggeber kostenpflichtig.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.